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Statuten des Vereins
‚Bleiburger Werkstatt für Sozial- und Kulturwissenschaften (SoKuWiB)‘
FASSUNG vom 19.2.2024
BEHÖRDLICH ABGESCHLOSSENE VEREINSERRICHTUNG: 15.3.2024 Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt, Kärnten, Österreich, mit Eintrag in das Zentrale Vereinsregister (ZVR)
ZVR-Zahl: 1591591326
ZVR-ONLINE-ABFRAGE hier.
Präambel
Die ‚Bleiburger Werkstatt für Sozial- und Kulturwissenschaften‘, kurz: SoKuWiB, verfolgt den Zweck, zur wissenschaftlichen Erforschung Kärntens, insbesondere Unterkärntens und Bleiburgs, direkt und indirekt beizutragen und die derart gewonnenen Erkenntnisse analog oder digital zu veröffentlichen.
Direkt stellt das Forschungsinteresse auf die geschichtlich fassbaren und aktuellen sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse Kärntens, insbesondere Unterkärntens und Bleiburgs ab.
Schüler und Schülerinnen, Studenten und Studentinnen, Nicht-Akademiker und Nicht-Akademikerinnen sowie Akademiker und Akademikerinnen sind dazu eingeladen, zur Umsetzung des Vereinszwecks durch eigene wissenschaftsorientierte oder wissenschaftliche Forschungstätigkeit zu dienen. Die erarbeiteten Forschungsergebnisse werden in Vorträgen und Publikationen im weiteren Sinne veröffentlicht.
Studenten und Studentinnen werden bei der Erarbeitung ihrer Seminar-, Bachelor-, Master- und Doktorarbeiten (Dissertationen), kurz: Hochschulschriften, vom Verein unterstützt, sofern diese die eingangs genannten Forschungsgebiete behandeln. Dies kommt einer Unterstützung der Hochschul-Lehre und -Ausbildung gleich und erfolgt in steter Absprache mit der jeweiligen Hochschule. Für herausragende studentische Forschungsarbeiten können ideelle Preise z.B. in Form von Urkunden in Absprache mit der jeweiligen Hochschule verliehen werden.
Eine Bibliothek, die u.a. die Themenbereiche Sozialwissenschaften inklusive Wirtschaftswissenschaften, Kulturwissenschaften und Geisteswissenschaften abdeckt, dient den forschenden Studenten und Studentinnen als eine Arbeitsgrundlage bei der Erstellung ihrer Hochschulschriften. Sie kann erweitert werden.
Indirekt können Vorträge und andere kulturelle Veranstaltungen, die in engerem Zusammenhang zu geplanten oder aktuellen Forschungsvorhaben des Vereins stehen, sowohl in Präsenz als auch digital dargeboten werden. Wanderungen oder Ausflüge zu und Führungen durch Objekte (z.B. Museen, geschichtliche bedeutsame Orte u.a.m.), die in engerem Zusammenhang mit den genannten Forschungsgebieten stehen, runden das Angebot ab.
Preambula
‚Bleiburger Werkstatt für Sozial- und Kulturwissenschaften‘ / ‚Pliberška delavnica za družbene in kulturne vede‘, krajše SoKuWiB, si prizadeva neposredno in posredno prispevati k znanstvenemu raziskovanju Koroške, zlasti Spodnje Koroške in Pliberka, ter tako pridobljeno znanje objavljati v analogni ali digitalni obliki.
Raziskovalni interes je neposredno usmerjen v zgodovinsko oprijemljive in sedanje družbene, gospodarske in kulturne razmere na Koroškem, zlasti na Spodnjem Koroškem in v Pliberku.
Dijaki, študenti, ne akademiki in akademiki so vabljeni, da s svojimi znanstveno usmerjenimi ali znanstveno raziskovalnimi dejavnostmi prispevajo k uresničevanju namena društva. Pridobljeni raziskovalni rezultati so objavljeni v predavanjih in publikacijah v širšem smislu.
Združenje podpira študente pri pripravi seminarskih nalog, diplomskih, magistrskih in doktorskih del (disertacij), na kratko: univerzitetnih diplomskih del, če se nanašajo na zgoraj navedena raziskovalna področja. To je enakovredno podpori univerzitetnemu poučevanju in usposabljanju ter poteka ob stalnem posvetovanju z zadevno univerzo. Za izjemno raziskovalno delo študentov se lahko v dogovoru z zadevno univerzo podelijo tudi nematerialne nagrade, npr. v obliki certifikatov.
Knjižnica, ki pokriva predmetna področja družboslovja, vključno z ekonomijo, kulturologijo in humanistiko, služi študentom raziskovalcem kot delovna podlaga za pripravo njihovih univerzitetnih publikacij.
Posredno so lahko predavanja in drugi kulturni dogodki, ki so tesno povezani z načrtovanimi ali tekočimi raziskovalnimi projekti društva, predstavljeni tako osebno kot v digitalni obliki. Program dopolnjujejo sprehodi ali ekskurzije in vodeni ogledi objektov (npr. muzejev, zgodovinsko pomembnih krajev itd.), ki so tesno povezani z omenjenimi raziskovalnimi področji.
1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1 Der Verein führt den Namen ‚Bleiburger Werkstatt für Sozial- und
Kulturwissenschaften (SoKuWiB)‘ undhat seinen Sitz in Bleiburg, Kärnten,
Österreich.
1.2 Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die ganze Welt. Das Rechnungsjahr
entspricht dem Kalenderjahr.
1.3 Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich in allen geschlechtlichen Formen.
2. Zweck
2.1 Der Zweck des Vereins ist es, zur wissenschaftlichen Erforschung Kärntens,
insbesondere Unterkärntens und Bleiburgs direkt und indirekt beizutragen
und die derart gewonnenen Erkenntnisse selbstlos der allgemeinen
Öffentlichkeit zukommen zu lassen.
2.2 Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.
2.3 Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger Verein im Sinne der
geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung – BAO). Allfällige nicht im Sinne der §§ 34ff BAO begünstigten Zwecke sind den begünstigten Zwecken völlig untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt.
3. Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
3.1 Der Zweck des Vereins soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:
3.1.1 … direkt durch wissenschaftsorientierte oder insbesondere wissenschaftliche
Erforschung der geschichtlich fassbaren und aktuellen sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse Kärntens, insbesondere Unterkärntens und Bleiburgs.
3.1.2 … indirekt durch Vorträge oder andere Kulturdarbietungen in Präsenz und /
oder digital, sofern sie in engerem Zusammenhang mit in Punkt 3.1.1 genannten aktuellen oder geplanten Forschungsgebieten stehen.
3.1.3 … durch wissenschaftsorientierte oder wissenschaftliche Mitarbeit von Nicht-
Akademikern, von Schülern des primären und sekundären Bildungsbereichs, von Studenten öffentlicher und nicht-öffentlicher Hochschulen sowie von institutionsgebundenen Akademikern (z.B. Universitätsangehörigen) und institutionsungebundenen Akademikern.
3.1.4 … durch Förderung von Studenten öffentlicher und nicht-öffentlicher
Hochschulen bei der Umsetzung von deren Forschungsvorhaben in Form von Hochschulschriften, sofern diese auf die in Punkt 3.1.1 genannten Forschungsgebiete abgestellt sind, sowie durch Zur-Verfügung-Stellung von Wohnraum für die Zeit der studentischen wissenschaftlichen Arbeit im Rahmen des Vereins. Als Hochschulschriften gelten in diesen Statuten Seminar-, Bachelor-, Master- oder Doktorarbeiten (Dissertationen). Dies erfolgt in steter Absprache mit der jeweiligen Hochschule und kommt so einer Unterstützung der Hochschul-Lehre und -Ausbildung gleich.
3.1.5 … durch analoge und / oder digitale Veröffentlichung von
Forschungsergebnissen in Wort (z.B. als Vortrag, Audio oder Video) oder Schrift (z.B. als Vereinspublikation, als Publikation einer im Rahmen eines Hochschulstudiums erarbeiteten Schrift u.a.), wie sie gemäß Punkt 3.1.1 erarbeitet worden sind.
3.1.6 … durch Einrichten einer Website und / oder anderer elektronischer Medien,
welche die selbstlose Unterrichtung der Allgemeinheit zu den Vereinstätigkeiten und speziell zu Forschungsergebnissen, welche im Sinne des Punkt 3.1.1 erarbeitet worden sind, zum Inhalt haben.
3.1.7 … durch Wanderungen oder Ausflüge zu oder Führungen durch Objekte (z.B.
Museen, geschichtlich bedeutsame Orte u.a.m.), die in engerem Zusammenhang mit den in Punkt 3.1.1 genannten Forschungsgebieten stehen.
3.1.8 … durch Verleihen von ideellen Preisen (z.B. in Form von Urkunden) an
Studenten für herausragende Forschungsleistungen in Absprache mit der
jeweiligen Hochschule.
3.1.9 … durch Einrichten und Führen einer Präsenzbibliothek, die u.a. die
Themenbereiche Sozialwissenschaften inklusive Wirtschaftswissenschaften, Kulturwissenschaften und Geisteswissenschaften abdeckt und als Arbeitsgrundlage der in Punkt 3.1.4 benannten Studenten bei der Abfassung ihrer Hochschulschriften dient oder anderen Personen, die wissenschaftsorientiert oder wissenschaftlich zu Forschungsgebieten forschen, welche in engerem Zusammenhang mit den in Punkt 3.1.1 genannten Forschungsthemen stehen.
3.1.10 … durch Abhalten von Vereinsfesten, sofern diese die Anerkennung
wissenschaftlicher Forschungen auf den in Punkt 3.1.1 genannten Gebieten in der Öffentlichkeit fördern.
3.1.11 Der Verein kann Forschungsthemen verfolgen, die nicht in engerem
Zusammenhang mit in Punkt 3.1.1 genannten aktuellen oder geplanten Forschungsgebieten stehen. Die Anzahl dieser Forschungen darf – unabhängig von der Größe oder dem Umfang dieser Forschungen – in drei Funktionsperioden zu 5 Jahren oder innerhalb von 15 Jahren nicht mehr als ein Viertel aller Forschungsvorhaben überschreiten. Diese Einschränkung bezieht die Förderung von Studenten öffentlicher und nicht-öffentlicher Hochschulen bei der Umsetzung von deren Forschungsvorhaben in Form von Hochschulschriften sowie die damit zusammenhängende Zur-Verfügung-Stellung von Wohnraum für die Zeit dieser studentischen wissenschaftlichen Arbeiten im Rahmen des Vereins ein.
3.1.12 Der Verein ist berechtigt,
- Sektionen einzurichten,
- Zweigvereine einzurichten,
- sich an (gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen) Kapitalgesellschaften zu beteiligen,
- sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu bedienen oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden.
- Geldmittel oder sonstige Vermögenswerte gemäß § 40a Z 1 BAO spendenbegünstigten Organisationen mit einer entsprechenden Widmung weiterzuleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.
- Lieferungen oder sonstige Leistungen gemäß § 40a Z 2 BAO zu Selbstkosten an andere gemeinnützige oder mildtätige Organisationen zu erbringen, sofern zumindest ein übereinstimmender Zweck vorliegt.
- Geldmittel gemäß § 40b BAO für Preise und Stipendien zur Verfügung zu stellen.
3.2 Der Zweck des Vereins soll durch folgende materielle Mittelerreicht werden:
3.2.1 Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen,
Schenkungen, Erbschaften, Erträge aus Sponsoring, Erträge aus finanziell veranlagten Vereinsvermögen, Erträge aus für die Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Betrieben.
3.3 Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.
4. Arten der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
4.2 Ordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Vereinszwecks unterstützen.
4.3 Außerordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags unterstützen.
4.4 Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Mitgliederversammlung ernannt werden.
4.5 Beiräte sind natürliche Personen, die dem Vorstand beratend zur Seite stehen. Beiräte sind keine Vereinsmitglieder.
5. Erwerb der Mitgliedschaft
5.1 Die Aufnahme als Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft) ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen; ausgenommen von dieser Regelung sind Beiräte.
5.2 Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5.3 Die Aufnahme als Mitglied wird dem Kandidaten bekanntgegeben.
5.4 Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung; ausgenommen von dieser Regelung sind Beiräte.
5.5 Ein Beirat kann ausschließlich vom Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen), Austritt, Streichung, und Ausschluss.
6.2 Der Austritt kann zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres erfolgen und muss dem Vorstand mindestens vier Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden.
6.3 Die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als vier Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren oder sonstiger Zahlungspflichten gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die Mahnungen dienen gleichzeitig als Gelegenheit zur Stellungnahme des betroffenen Mitglieds; eine gesonderte Anhörung des Mitglieds vor der Streichung durch den Vorstand ist nicht erforderlich. Die Streichung erfolgt durch den Vorstand und kann ohne gesonderten Beschluss durch ein damit beauftragtes Mitglied des Vorstands erfolgen. Gegen offene Forderungen des Vereins ist eine Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen des Mitglieds unzulässig.
6.4 Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Offene Forderungen des Vereins gegen das gestrichene Mitglied werden durch die Streichung nicht berührt. Die Streichung kann durch Zahlung des ausständigen Betrages binnen einer Woche wieder rückgängig gemacht werden.
6.5 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder vereinsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert.
6.6 Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Das betroffene Vereinsmitglied muss die Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Die Entscheidung des Vorstands kann nach Bereinigung von Missverständnissen widerrufen werden.
6.7 Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht offen (Punkt 16).
6.8 Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Vereinsmitgliedes.
6.9 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter 6.5 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung jederzeit beschlossen werden.
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins, gegebenenfalls nach den vom Vorstand erstellten Richtlinien, zu beanspruchen.
7.2 Das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung steht jedem Mitglied zu. Das Stimmrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu, wobei jedes ordentliche Mitglied eine Stimme hat. Ebenso stehen das aktive und passive Wahlrecht für den Vorstand nur ordentlichen Mitgliedern zu.
7.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach ihren Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
7.4 Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der jeweiligen Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
7.5 Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen befreit.
7.6 Bei Veranstaltungen des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden.
8. Vereinsorgane
8.1 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer, Beiräte und das Schiedsgericht.
9. Die Mitgliederversammlung
9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle fünf Jahre statt. Über
diese ist ein Protokoll zu führen.
9.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen ab Einlangen des Antrags statt.
Über die außerordentliche Mitliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
9.3 Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich (per Post, Telefax oder E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung hat der Vorstand vorzunehmen.
9.4 Ist der Vorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberufung der Mitgliederversammlung nicht wahr, so sind die Rechnungsprüfer berechtigt und verpflichtet, die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Statuten vorzunehmen.
9.5 Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Mitgliederversammlung können nur von ordentlichen Mitgliedern des Vorstands und von den Rechnungsprüfern bis längstens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung (Einlangen) beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins können nur von Vorstandsmitgliedern eingebracht und mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Sofern zusätzliche Tagesordnungspunkte fristgerecht beantragt wurden, hat der Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Vereinsmitgliedern eine endgültige vorgeschlagene Tagesordnung zu schicken.
9.6 Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
9.7 Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt; stimmberechtigt sind ausschließlich die ordentlichen Mitglieder. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf jedoch nur ein anderes Mitglied vertreten.
9.8 Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung bei Beginn nicht beschlussfähig, so ist sie jedenfalls nach Verstreichen von 15 Minuten beschlussfähig. Die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.9 Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder durch welche der Verein aufgelöst werden soll, müssen mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
9.10 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann des Vereins, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Der Versammlungsleiter kann zu der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Mitgliederversammlung Gäste zulassen.
9.11 Mitgliederversammlungen sind, so irgend möglich, in Präsenz abzuhalten.
Mitgliederversammlungen können aber auch ohne physische Anwesenheit der
Teilnehmer durchgeführt werden („virtuelle Mitgliederversammlung“). In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Mitgliederversammlungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt, dass allen teilnahmeberechtigten Mitgliedern der barrierefreie Zugang zur Versammlung gewährleistet wird. Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, wird von Mal zu Mal vom Obmann und seinem Stellvertreter, im Verhinderungsfall von einem der beiden vom jeweils anderen Funktionär, im Verhinderungsfall beider Funktionäre vom an Jahren ältesten Vorstandsmitglied getroffen. Die Mitgliederversammlung ist in Form einer moderierten virtuellen Versammlung i.S.d. § 3 VirtGesG durchzuführen, Versammlungsleiter ist der Vorsitzende der Mitgliederversammlung gemäß Punkt 9.10 dieser Statuten. Bei Mitgliederversammlungen von nicht mehr als zehn Personen kann eine „einfache“ virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt werden.
9.12 Der Vorstand kann auch die Durchführung einer hybriden Versammlung i.S.d.
§ 4 VirtGesG anordnen.
10. Aufgaben der Mitgliederversammlung
10.1 Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
10.1.1 Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstands;
10.1.2 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie die Genehmigung der Kooptierung von Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand und die Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer;
10.1.3 Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfern und dem Verein;
10.1.4 Beschlussfassung über die Änderung der Vereinsstatuten sowie über die Auflösung des Vereins;
10.1.5 Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Angelegenheiten;
10.1.6 Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
10.2 Der Vorstand ist verpflichtet, in der Mitgliederversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen ab Einlangen des Begehrens zu geben.
11. Der Vorstand
11.1 Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinne des § 5 Abs. 3 Vereinsgesetz und besteht aus zwei bis sechs Personen. Der Vorstand besteht aus einem Obmann und dessen Stellvertreter, einem Schriftführer und dessen Stellvertreter sowie einem Kassier und dessen Stellvertreter. Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstands obliegt dem Vorstand, der sich selbst eine Geschäftsordnung geben kann.
11.2 Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds während dessen Funktionsperiode das Recht, an dessen Stelle ein anderes zu kooptieren, wozu jedoch die nachträgliche Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen ist. Bis zu einer allfälligen Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die Mitgliederversammlung sind die Handlungen solcher Vorstandsmitglieder jedenfalls gültig. Das kooptierte Mitglied vollendet die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
11.3 Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jede Gruppe von drei ordentlichen Mitgliedern, die die Notsituation erkennen, das Recht, unverzüglich selbst eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen oder die Bestellung eines Kurators beim Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
11.4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeitbestellt. Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar.
11.5 Vorstandssitzungen werden vom Obmann, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, einberufen. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen und hat zumindest zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. Ist auch der Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Zu den nicht öffentlichen Vorstandssitzungen können Gäste, allerdings ohne Stimmrecht, eingeladen werden.
11.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein Vorstandsmitglied kann sich nicht durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.
11.7 Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
11.8 Außer durch den Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Abberufung (Abwahl durch die Mitgliederversammlung) oder Rücktritt.
11.9 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodass dem Verein daraus Schaden erwüchse.
11.10 Vorstandssitzungen sind, so irgend möglich, in Präsenz abzuhalten. Vorstandssitzungen können aber auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer abgehalten werden, und zwar als „einfache“, nur im begründeten Ausnahmsfall als „moderierte virtuelle“ Vorstandssitzung. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Vorstandssitzungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß. Der Vorstand kann auch schriftliche Beschlüsse im Umlaufweg fassen. Details zur Abhaltung virtueller Vorstandssitzungen und Fassung von Umlaufbeschlüssen können vom Vorstand in einer von ihm erlassenen Geschäftsordnung geregelt werden.
12. Aufgaben des Vorstands
12.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
12.1.1 Erstellung der Jahresvoranschläge sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
12.1.2 Festsetzung der Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren;
12.1.3 Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung;
12.1.4 Verwaltung des Vereinsvermögens;
12.1.5 Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
12.1.6 Führung einer Mitgliederliste;
12.1.7 Aufnahme und Kündigung der Angestellten des Vereins;
12.1.8 Bekanntgabe einer Statutenänderung, die Einfluss auf die abgabenrechtlichen Begünstigungen hat, an das zuständige Finanzamt binnen einer Frist von einem Monat.
13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
13.1 Der Verein wird vom Obmann oder dem Kassier oder dem Schriftführer einzeln nach außen vertreten. Im Verhinderungsfall werden sie durch ihre jeweiligen Stellvertreter vertreten.
13.2 Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
13.3 Der Obmann und im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter können den Verein nach außen allein vertreten.
13.4 Der Obmann und im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter koordinieren auf schriftlichem Wege die Vertretungsbefugnisse nach außen des Kassiers und des Schriftführers, sofern sie die Vertretung im Rahmen der Kassier- oder Schriftführerfunktion überschreiten. Einzelheiten dazu regelt die Geschäftsordnung.
14. Rechnungsprüfer
14.1 Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die jedoch keine Vereinsmitglieder sein müssen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit, zumindest aber für die die Dauer von fünf Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
14.2 Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw. des Jahresabschlusses zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die st statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte G Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.
14.3 Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der Rechnungsprüfer. Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung.
15. Beiräte
15.1 Der Vorstand kann Beiräte auf unbestimmte Zeit bestellen und auch abberufen. Beiräte sind solche natürlichen Personen, die dem Verein beratend zu einem bestimmten Themenbereich beratend zur Seite stehen. Der Themenbereich kann im begründeten Ausnahmsfall auch solche betreffen, die nicht in engerem Zusammenhang mit den in Punkt 3.1.1 benannten Themenbereichen stehen.
15.2 Die Beiratsfunktion ist ehrenamtlich. Eine entgeltliche Beiratsfunktion ist nur im begründeten Ausnahmsfall auf Mehrheitsbeschluss des Vorstands hin für eine Maximaldauer von einem Jahr möglich und kann danach neuerlich vom Vorstand beschlossen werden. Näheres dazu regelt die Geschäftsordnung.
15.3 Beiräte haben zu Themenbereichen, die in engerem Zusammenhang mit den in Punkt 3.1.1 benannten stehen, über eine entsprechende Expertise zu verfügen.
15.3.1 Als Beiräte mit Expertise gelten Schullehrer, Schulfachlehrer, Fachhochschullehrer und Hochschullehrer mit theoretischen und / oder praktischen Kenntnissen in jenem Fachbereich, für den sie beratend dem Vorstand zur Seite stehen sollen.
15.3.2 Personen, die nicht Lehrer wie angeführt sind, verfügen über eine entsprechende Expertise bei nachgewiesener Erfahrung für den besagten Themenbereich.
15.3.3 Der Ausweis der einzelnen Expertisen regelt die Geschäftsordnung.
15.4 Beiräte haben zu Themenbereichen, die nicht in engerem Zusammenhang mit den in Punkt 3.1.1. benannten stehen, über eine entsprechende Expertise zu verfügen. Näheres dazu regelt die Geschäftsordnung.
15.5 Beiräte können auf Einladung des Vorstands in ihrer Eigenschaft als Berater an Vorstandssitzungen teilnehmen. Sie verfügen dort über kein aktives oder passives Stimmrecht und besitzen kein Antragsrecht.
15.6 Beiräte können auf Einladung des Vorstands als Gast an einer Mitgliederversammlung teilnehmen. Sie verfügen dort über kein aktives oder passives Stimmrecht und besitzen kein Antragsrecht. Gegenüber Fragen ordentlicher Mitglieder sind sie antwortpflichtig.
15.7 Beiräte haben auf Verlangen des Vorstands eine schriftliche Beratungspflicht.
15.8 Beiräte, die ihrer beratenden Funktion nicht oder unzureichend nachkommen, kann der Vorstand von ihrer beratenden Funktion entbinden.
16. Mediation und Schiedsgericht
16.1 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten wird zunächst eine erfolgreiche Mediation angestrebt. Scheitert der Mediationsversuch, so entscheidet ein Schiedsgericht über den Streitfall.
16.2 Der Obmann bestimmt im Einvernehmen nach Rücksprache mit den Streitparteieneinen Mediator. Ist der Verein Streitpartei, so kann jede Streitpartei einen Mediator vorschlagen, und es obliegt den Streitparteien, sich auf einen Mediator zu einigen. Ausschließlich die Streitparteien tragen zu gleichen Teilen die Kosten der Mediation. Die Mediation findet im Vereinslokal unter Ausschluss anderer, nicht im Streitfall eingebundener Personen statt, somit im Regelfall zwischen maximal zwei Mediatoren und den Streitparteien. Die Mediation kann drei Monate umfassen, wobei in dieser Zeit maximal drei Sitzungen an je unterschiedlichen, frei wählbaren Tagen stattfinden können. Zwei Sitzungen an einem Tag sind nicht möglich. Zwischen zwei Sitzungen müssen mindestens sieben Tage liegen.
16.3 Der Termin für die nächste Mediation wird im Verlauf der ersten oder zweiten Mediation bestimmt. Die Mediation gilt als gescheitert, wenn der oder die Mediatoren einen Streitausgleich zwischen den Streitparteien im Rahmen von maximal drei Sitzungen innert drei Monaten nicht herbeiführen können.
16.4 Ein Schiedsgericht ist einzurichten, falls eine Mediation nicht zustande kommt, ein Mediationserfolg ausbleibt oder der Streit zwischen den Streitparteien nicht von allein bis zwei Wochen nach der letzten Mediation erloschen ist. Nach Ablauf von maximal zwei Wochen ist die Beendigung des Streits von beiden Streitparteien gemeinsam dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Bei Ausbleiben des Mediationserfolgs ist ein Schiedsgericht einzuberufen.
16.5 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, zusammen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand eine Person als Schiedsrichter namhaft macht, wobei der Vorstand, ist er selbst bzw. der Verein der andere Streitteil, innerhalb von vierzehn Tagen das weitere Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen hat; ist ein anderes Vereinsmitglied vom Streit betroffen, so fordert der Vorstand dieses Mitglied auf, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung der Aufforderung ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen.
16.6 Diese beiden Schiedsrichter wählen eine dritte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Können sie sich nicht binnen sieben Tagen einigen, so entscheidet unter den von den Schiedsrichtern vorgeschlagenen Kandidaten das Los. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, sich an der Auslosung zu beteiligen. Verhindert ein nominierter Schiedsrichter das Zustandekommen oder Arbeiten des Schiedsgerichts, so ist dies dem Mitglied, das ihn nominiert hat, zuzurechnen, welches vom Vorstand aufzufordern ist, binnen angemessener Frist für Ersatz zu sorgen.
16.7 Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung abgeben.
16.8 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist die Möglichkeit zu bieten, sich zum Streitgegenstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Das Schiedsgericht kann, sofern es dies für zweckdienlich erachtet, eine mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung der Entscheidung verantwortlich, die jedenfalls eine Begründung zu enthalten hat. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig.
16.9 Nennt der Antragsgegner binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Nennung des Schiedsrichters durch den Antragsteller keinen Schiedsrichter oder nennt es nicht binnen angemessener Frist ein Ersatzmitglied (Punkt 16.3), so gilt dies als Einverständnis mit dem Antrag.
17. Auflösung des Vereins
17.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder
außerordentlichen Mitgliederversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält, und mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln beschlossen werden.
17.2 Die Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der Obmann der vertretungsbefugte Liquidator.
17.3 Bei (freiwilliger oder behördlicher) Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen an eine Organisation zu übertragen, die dieselben Zwecke wie der Verein (Punkt 2 dieser Statuten) verfolgt, die dieses Vermögen ausschließlich für diese gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.